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   OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - VII-Verg 21/07   

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OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - VII-Verg 21/07 (https://dejure.org/2007,15672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.12.2007 - VII-Verg 21/07 (https://dejure.org/2007,15672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 21/07 (https://dejure.org/2007,15672)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VwGO § 92 Abs. 1 S. 2; ; GWB § 128 Abs. 1 S. 2; ; GWB § 128 Abs. 4 S. 2; ; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ; GKG § 50 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 128 Abs. 1 S. 2; VwKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1
    Kostenfolgen der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 15/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenentscheidung nach Zurücknahme des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Abgesehen davon, dass eine vor Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine ergangene Entscheidung nach einem einhellig so verstandenen prozessualen Prinzip insgesamt, mithin einschließlich einer Kostenentscheidung, wirkungslos werden lässt (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3 /04; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 3 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Nachprüfungsantrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden ist - und dieser Fall lag auch dem Beschluss des OLG Dresden zugrunde -, ebenfalls am 25.10.2005 entschieden, dass auch dann eine Erstattung von im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen unterbleibt (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; genauso: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Die unter dem Aktenzeichen X ZB 15/05 ergangene Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 war dem OLG Dresden bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht bekannt.

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist trotz einer Abweichung des Senats vom Beschluss des OLG Dresden aus zwei Gründen dennoch entbehrlich: Erstens ist anzunehmen, dass - sofern dem OLG Dresden die Entscheidung des BGH vom 25.10.2005 in der Sache X ZB 15/05 bekannt gewesen wäre - es über die Erstattung von Aufwendungen nicht anders entschieden hätte als der BGH.

    In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Antragstellerin jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 1 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000, BGHZ 146, 202, 216; Beschl. v. 9.2.2004, BGHZ 158, 43, 59; Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05).

  • BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05

    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Die Entscheidungsgründe verweisen lediglich auf den Beschluss des BGH vom 25.10.2005 mit dem Aktenzeichen X ZB 22/05 (NZBau 2006, 196).

  • OLG Naumburg, 17.08.2007 - 1 Verg 5/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Dagegen findet eine Erstattung der bei den Antragsgegnern oder den Beigeladenen im Verfahren der Vergabekammer angefallenen Aufwendungen nicht statt, da es im Fall einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags an einem dafür nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB vorauszusetzenden Unterliegen des Antragstellers fehlt und eine entsprechende Anwendung anderer Kostenregelungen auf diesen Fall in Ermangelung einer vom Gesetzgeber planwidrig gelassenen Regelungslücke unangebracht ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 22/05 und X ZB 26/05, aber auch X ZB 15/05; OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

    Abgesehen davon, dass eine vor Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erklärte Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine ergangene Entscheidung nach einem einhellig so verstandenen prozessualen Prinzip insgesamt, mithin einschließlich einer Kostenentscheidung, wirkungslos werden lässt (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3 /04; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 92 Rn. 3 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Nachprüfungsantrag erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen worden ist - und dieser Fall lag auch dem Beschluss des OLG Dresden zugrunde -, ebenfalls am 25.10.2005 entschieden, dass auch dann eine Erstattung von im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen unterbleibt (BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; genauso: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.8.2007 - 1 Verg 5/07).

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Antragstellerin jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 1 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000, BGHZ 146, 202, 216; Beschl. v. 9.2.2004, BGHZ 158, 43, 59; Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05).
  • BGH, 09.02.2004 - X ZB 44/03

    Rechtsfolgen des Abschlusses eines Vertrages vor Ablauf der Frist seit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    In entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat die Antragstellerin jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragsgegnern und der Beigeladenen zu 1 in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2000, BGHZ 146, 202, 216; Beschl. v. 9.2.2004, BGHZ 158, 43, 59; Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05).
  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags hat nach § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zur Folge, dass die Antragstellerin die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285).
  • OLG Dresden, 16.11.2006 - WVerg 15/06

    Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens bei Zurücknahme des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Die gegenteilige Kostenentscheidung des OLG Dresden vom 16.11.2006 (WVerg 15/06) gibt entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung.
  • BayObLG, 11.05.2004 - Verg 3/04

    Kostenentscheidung und Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 21/07
    Einer Einwilligung der Beigeladenen bedurfte es nach ständiger Rechtsprechung des Senats dazu nicht (genauso: BayObLG, Beschl. v. 11.5.2004 - Verg 3/04).
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - Verg 19/10

    Vertrag zwischen VRR und DB Regio unwirksam

    Zwar haben der Senat (Beschluss vom 18.03.2009 - VII-Verg 21/07 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung) sowie das OLG München (Beschluss vom 12.08.2008 - Verg 6/08; aA jedoch OLG Naumburg, Beschluss vom 30.12.2002 - 1 Verg 11/02) derartige Verpflichtungen bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, weil es sich bei diesen Entgelten für den Auftragnehmer nur um durchlaufende Entgelte handelt.
  • VK Münster, 26.10.2007 - VK 25/07

    Rücknahme des Nachprüfungsantrages in der Beschwerdeinstanz

    Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf, Verg 21/07, eingelegt.

    Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.09.2007, Verg 21/07, wurde die Verkündung einer Entscheidung ausgesetzt auf den 26.09.2007.

    Am 26.09.2007 hob das OLG Düsseldorf den Verkündungstermin in dem Verfahren Verg 21/07 auf und gab der Rxxxxxxxxxxxx GmbH & Co KG Gelegenheit, sich zur Rücknahme des Nachprüfungsantrags zu äußern.

    Der Vergabesenat habe in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Verg 21/07 die Rechtsauffassung geäußert, dass selbst dann, wenn der rechtliche Vollzug der Aufspaltung, also die Eintragung in das Handelsregister erst nach Zuschlagserteilung erfolgen würde, das Angebot auszuschließen sei.

    Im Übrigen, so tragen die Antragsgegner vor, habe der Vergabesenat in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Verg 21/07 ausdrücklich offen gelassen, ob das Angebot der Beigeladenen zu 1) auszuschließen sei.

    Der Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in dem Verfahren VK 12/07 als Beigeladene zu 2) beteiligt und die Sache bereits vor dem OLG Düsseldorf, Verg 21/07, anhängig war (§§ 90 VwGO; 261 ZPO).

    Jedenfalls war die Rechtshängigkeit des ersten Nachprüfungsverfahrens (VK 12/07; Verg 21/07) kein Hinderungsgrund, selbst einen Nachprüfungsantrag zu stellen.

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